Satzung Sportbund Hansestadt Stralsund e.V.
Gender-Hinweis
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern auf dieser Website die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.
Gliederung
A – allgemeine Regelungen
- § 1 Name, Sitz und Rechtsform
- § 2 Zweck und Aufgaben
- § 3 Gemeinnützigkeit
- § 4 Zuständigkeit und Rechtsgrundlagen
- § 5 Hauptamtliche Mitarbeiter
B – Vereinsmitgliedschaft
- § 6 Mitglieder
- § 7 Aufnahme
- § 8 Beendigung der Mitgliedschaft
- § 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
C – Organe
- § 10 Organe des Sportbundes
- § 11 Die Mitgliederversammlung
- § 12 Die Teilnehmer der Mitgliederversammlung
- § 13 Das Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung
- § 14 Das Präsidium
- § 15 Arbeitsgruppen
- § 16 Ehrenmitglieder
- § 17 Protokollführung
- § 18 Kassenprüfung
D – sonstige Bestimmungen
- § 19 Beiträge und Umlagen
- § 20 Finanzierung
- § 21 Vereinsordnungen
- § 22 Erstattung von Aufwendungen
- § 23 Haftung
- § 24 Datenschutz
- § 25 Kinderschutz
- § 26 Auflösung des Sportbundes
- § 27 Inkrafttreten
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
- (1) Der Sportbund Hansestadt Stralsund V. – im Weiteren SB HST genannt – ist die Vereinigung von gemeinnützigen Sportvereinen im Stadtgebiet Stralsund.
- (2) Der SB HST ist in das Vereinsregister unter der Nummer VR 114 eingetragen und hat seinen Sitz in der Hansestadt Stralsund.
- (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben / Grundsätze
(1) Zweck und Aufgaben des SB HST sind:
- die Förderung des Sports im gemeinnützigen Sportverein,
- die Wahrung und Vertretung der Interessen der gemeinnützigen Stralsunder Sportvereine,
- die Unterstützung und Beratung seiner Mitglieder in fachübergreifenden Fragen und
- die Unterstützung sportlicher Aktivitäten zur Erweiterung des Vereinssportes.
(2) Grundsätze
- Der SB HST ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral
- Der SB HST verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Seine Organe arbeiten ehrenamtlich, seine Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und sonstige Zuwendungen aus verbandseigenen Ausgenommen davon sind Ehrungen im Rahmen der Ehrenordnung in Übereinstimmung mit der Gemeinnützigkeit und Entschädigungen für Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Regelungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Organe des Vereins (§ 10) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(2) Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach der Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des 3 Nr. 26a EstG beschließen. Sie ist Teil der Gebührenordnung.
(3) Er räumt den Angehörigen aller Völker und Nationalitäten gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltpolitischer Toleranz.
(4) Der SB HST setzt sich für die gleiche Teilhabe von Menschen mit Behinderung, chronisch Kranken, von Behinderung Bedrohten, sowie von sozial Benachteiligten an einer aktiven, selbstgewollten und selbstbestimmten sportlichen Freizeitbetätigung ein und unterstützt die Inklusion in allen Sport- und Freizeitbereichen.
(5) Bewegung, Sport und Spiel werden als begleitendes Mittel zur Verbesserung, Erhaltung oder Wiedergewinnung von Gesundheit, körperlicher Leistungsfähigkeit sowie zur Stärkung der Eigeninitiative und Selbständigkeit im Rahmen der gesellschaftlichen Integration eingesetzt.
(6) Der SB HST erkennt das Gender Mainstreaming an und beachtet in der Vereinsarbeit den demographischen Wandel.
(7) Der SB HST vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der parteipolitischen Neutralität. Er fördert die Integration ausländischer Mitbürger.
(8) Der SB HST tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden Er bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu diesem Grundsatz bekennen.
(9) Der SB HST lehnt sämtliche Manipulationen zur Steigerung der Leistungsfähigkeit im Sport ab. Er tritt ausdrücklich für einen humanen, manipulations- und dopingfreien Sport ein und erkennt die internationalen Anti-Doping-Bestimmungen, insbesondere den World-Anti-Doping-Code an.
§ 4 Zuständigkeit und Rechtsgrundlagen
(1) Die Satzung bildet die Grundlage der Tätigkeit des SB HST und seiner Sie wird ergänzt durch Ordnungen und Beschlüsse der Organe.
(2) Die Ordnungen und Beschlüsse der Organe des SB HST sind in ihrem Zuständigkeitsbereich für die Mitglieder verbindlich.
(3) Der SB HST gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Das Präsidium hält sich an die aktuelle Fassung der „Richtlinie zur Förderung des Sports“ bei der Vergabe von Fördermitteln.
§ 5 Hauptamtliche Mitarbeiter
(1) Zur Unterstützung der Tätigkeit der Organe des SB HST kann das Präsidium hauptamtliche Mitarbeiter Vorher ist die Mitgliederversammlung zu befragen. Der SB HST unterhält eine Geschäftsstelle.
(2) Hauptamtliche Mitarbeiter des SB HST dürfen in ihrem Tätigkeitsbereich keine ehrenamtlichen Führungsstellen Sie können ehrenamtlich nur unterhalb der Ebene ihrer hauptamtlichen Betätigung mitarbeiten.
B – Vereinsmitgliedschaft
§ 6 Mitglieder
(1) Dem SB HST gehören als ordentliche Mitglieder die gemeinnützigen Stralsunder Sportvereine an.
(2) Die Mitgliederversammlung des SB HST kann aufgrund besonderer Verdienste um die Förderung des Sports durch Beschluss Einzelpersonen als Ehrenmitglieder ernennen.
(3) Außerordentliche Mitglieder können Vereine, Verbände und Institutionen werden, die den Sport fördern und sich für die sportliche Entwicklung in der Region einsetzen.
(4) Die Mitglieder des SB HST erkennen durch ihren Beitritt die Satzungen und Ordnungen des SB HST an.
(5) Die Mitgliedschaft im SB HST ist freiwillig.
§ 7 Aufnahme
(1) Über die Aufnahme eines Mitgliedes in den SB HST entscheidet das Präsidium.
(2) Auf der der Aufnahme folgenden Mitgliederversammlung sind die Mitglieder des SB HST über Neuaufnahmen in Kenntnis zu setzen.
(3) Die Schriftform des Aufnahmeantrag muss gewahrt sein, ein Vordruck vom SB HST ist zwingend zu verwenden.
(4) Der Beitritt erfolgt für mindestens ein Jahr.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt
- Auflösung oder
- Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur durch eingeschriebenen Brief zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Monaten erklärt werden.
(3) Der Ausschluss kann nur aus wichtigen Gründen erfolgen. Bei Verlust der Gemeinnützigkeit erfolgt der Ausschluss 12 Monate nach Ablauf der Gültigkeit des letzten Freistellungsbescheides.
(4) Zahlungsrückstände von einem Jahr führen zum Ausschluss.
Weitere wichtige Gründe für einen Ausschluss sind insbesondere grobe Verstöße gegen die Satzung oder die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen. Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium. Dem Mitglied ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit einer Begründung zu versehen und dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen eines Monats Beschwerde gegen die Entscheidung über seinen Ausschluss einlegen.
(5) Ausgeschiedene Mitglieder verlieren mit ihrem Ausscheiden jeden Rechtsanspruch auf Leistungen und das Vermögen des Sportbundes. Sie bleiben jedoch zur Zahlung des Beitrages für das laufende Geschäftsjahr, im Falle des Ausschlusses und wegen des Verlustes der Gemeinnützigkeit bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens verpflichtet.
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Rechte
Die Mitglieder sind berechtigt:
- an den Versammlungen des SB HST teilzunehmen und Vorschläge und Anträge einzubringen, sowie darüber abstimmen zu lassen, entsprechend der für das Stimmrecht bestehenden Regelungen durch ihre Delegierten,
- die Beratung und Betreuung durch den SB HST in Anspruch zu nehmen,
- an allen Veranstaltungen entsprechend den dafür bestehenden Regelungen teilzunehmen und
- die bestehenden neu geschaffenen Einrichtungen entsprechend den dafür geltenden Regelungen zu nutzen.
(2) Pflichten
Die Mitglieder sind verpflichtet,
- ihre Arbeit entsprechend der Satzung, den Grundsätzen und Beschlüssen des SB HST durchzusetzen,
- die beschlossenen Beiträge termingerecht zu zahlen.
C – Organe
§ 10 Organe des Sportbundes
(1) Die Organe vom SB HST sind:
- die Mitgliederversammlung und
- das Präsidium.
(2) Mitglied eines Organs kann nur sein, wer einem ordentlichen Mitgliedsverein entsprechend 6 angehört, Ehrenmitglied ist und nicht im SB HST hauptamtlich tätig ist.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des SB HST.
(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Auf diese Satzungsbestimmung ist bei jeder Einladung zur Mitgliederversammlung gesondert hinzuweisen.
(3) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
(4) Das Präsidium muss schriftlich mindestens 8 Wochen vor der Mitgliederversammlung den Termin dieser bekannt geben.
(5) Sie ist vom Präsidium durch Einladung der nach § 6 teilnehmenden Vereine und Personen in Textform (Brief oder E-Mail) und unter Angabe der Tagesordnung mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Textform wird auch durch Versendung eines Links per Mail mit Möglichkeit zum Herunterladen oder Ausdrucken entsprechender Daten gewahrt.
(6) Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Im Übrigen entscheidet bei Abstimmung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(7) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen in Textform gem. § 11 Abs. 5 mit Begründung spätestens 4 Wochen vor der Versammlung beim Präsidium eingereicht sein. Das Präsidium versendet die unter Berücksichtigung dieser Anträge ergänzte Tagesordnung in Textform § 11 Abs. 5 spätestens drei Wochen vor der Tagung an die Sportvereine.
(8) Die Mitglieder und das Präsidium sind berechtigt, zu den Mitgliederversammlungen Anträge zu stellen.
(9) Für die Einhaltung der Fristen und Termine nach Absatz (4) und (5) ist der Tag der Postaufgabe (Brief) das Versanddatum (E-Mail) maßgebend. Anträge sind von jeweiligen vertretungsberechtigen Vereinsvorstand zu unterschreiben.
(10) Anträge, die später eingebracht werden, können nur als Dringlichkeitsanträge behandelt werden, wenn dies mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird. Über die Frage der Dringlichkeit ist ohne Aussprache zu entscheiden, jedoch ist auf Verlangen das Wort dem Antragsteller zur Begründung der Dringlichkeit und dem Präsidium zur Stellungnahme zu erteilen.
(11) Als Dringlichkeitsantrag kann nicht ein Antrag auf Änderung der Satzung oder Auflösung des Sportbundes gestellt werden.
(12) Die Mitgliederversammlung hat mindestens folgende Gegenstände zu behandeln
a) Feststellung der Delegierten und der vertretenden Stimmen
b) Festsetzung der Tagesordnung
c) Bericht des Präsidiums
d) Bericht der Kassenprüfer
e) Entlastung des Präsidiums für das abgelaufene Geschäftsjahr
f) Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung
g) Beschlussfassung über den finanziellen Jahresabschluss
h) Beschlussfassung über den Haushaltsplan
i) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
j) Ernennung von Ehrenmitgliedern
k) Wahlen der Präsidiumsmitglieder und der Kassenprüfer
l) Nachwahl von Mitgliedern des Präsidiums mit der Amtsdauer bis zum Ablauf der aktuellen Wahlperiode
m) Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Arbeitsgruppen
n) Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
(13) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 20% der Mitglieder oder das Präsidium, dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragen. Die Ladungsfrist kann für die außerordentlichen Versammlung auf zwei Wochen verkürzt werden. Die außerordentliche Versammlung muss den Gegenstand, den der Antragsteller als Anlass für seine Einberufung angegeben hat, auf die Tagesordnung setzen.
§ 12 Die Teilnehmer der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus:
- den Mitgliedern des Präsidiums,
- den Delegierten der ordentlichen Mitglieder §6 (1) und
- den Ehrenmitgliedern § 6 (2).
§ 13 Das Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung
(1) Die Sportvereine haben eine Grundstimme
(2) Außerdem erhält jeder Sportverein mit über 200 Mitgliedern für je angefangene weitere 200 Mitglieder eine zusätzliche Stimme, für die er einen Delegierten entsenden darf. Maßgebend für die Stimmenzahl ist die für das abgelaufene Geschäftsjahr abgegebene Mitgliederbestandsmeldung an den LSB, die der Beitragsabrechnung zugrunde gelegt worden ist.
(3) Die Mitglieder des Präsidiums haben bis zur Beendigung ihres Amtes je eine Nehmen die Mitglieder des Präsidiums in dieser Eigenschaft ihr Stimmrecht wahr, können sie nicht das Stimmrecht für eine Mitgliedsorganisation wahrnehmen.
(4) Bei Abstimmungen über die Entlastung des Präsidiums nach § 11 e) haben die Präsidiumsmitglieder kein Stimmrecht.
(5) Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, alle auf sie entfallenen Stimmen einer Person zu übertragen, die dann bei Abstimmungen und Wahlen diese Stimmenzahl erhält. Hat ein Teilnehmer mehrere Stimmen zu vertreten, ist dies bei der Anmeldung dem Präsidium bzw. den mit der Einlasskontrolle beauftragten Personen mitzuteilen.
(6) Stimmübertragungen unter den Vereinen sind nicht zulässig.
(7) Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt.
(8) Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(9) Wählbar ist jeder Delegierte der ordentlichen Mitglieder, mit Vollendung des Lebensjahres.
(10) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(11) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, dürfen auf Antrag nur nach Zustimmung durch den Versammlungsleiter an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
§ 14 Das Präsidium
(1) Das von der Mitgliederversammlung gewählte Präsidium setzt sich zusammen aus:
- dem Präsidenten,
- dem Vizepräsidenten
- dem Kassenwart
- dem Pressewart
- dem Wart Kinder- und Jugendsport
- dem Wart Großsportveranstaltungen
- dem Wart Gesundheitssport
- dem Wart für Leistungssport
- und bis zu 2 Beisitzer
(2) Es ist zulässig, zwei Aufgaben gleichzeitig zu übernehmen, ausgenommen davon sind die vertretungsberechtigten Positionen nach §26 BGB.
(3) Dem Präsidium sollten mindestens ein Drittel weibliche und ein Drittel männliche Mitglieder angehören.
(4) Das geschäftsführende Präsidium im Sinne des 26 BGB besteht aus:
- dem Präsidenten
- dem Vizepräsidenten und
- dem Kassenwart.
(5) Jeweils zwei von ihnen vertreten den SB HST gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
(6) Die Mitglieder des Präsidiums werden für 4 Jahre gewählt.
(7) Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt.
(8) Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, so kann für die verbleibende Zeit ein Nachfolger durch das Präsidium kooptiert werden und/oder es erfolgt eine Funktionsänderung innerhalb des Präsidiums.
(9) Betrifft dies das geschäftsführende Präsidium im Sinne des 26 BGB, so ist innerhalb von 4 Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen und die Änderung der Funktionsbesetzung durch diese bestätigen zu lassen.
§ 15 Die Arbeitsgruppen
(1) Zur Vorbereitung von Beschlüssen, zur Beratung und Umsetzung der in der Satzung festgehaltenen Aufgaben können durch das Präsidium, die Mitgliederversammlung Arbeitsgruppen berufen werden.
(2) Die Beratungen der Arbeitsgruppen werden von Mitgliedern des Präsidiums geleitet. Ihre Tätigkeit erfolgt auf der Grundlage der Geschäftsordnung und eines Arbeitsplanes.
(3) Die Anzahl und die inhaltlichen Aufgaben der Arbeitsgruppen legt das Präsidium in einem gesonderten Beschluss fest.
§ 16 Ehrenmitglieder
(1) Personen, die sich um den SB HST besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Präsidiums zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(2) Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 17 Protokollführung
(1) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind wörtlich zu protokollieren. Die Niederschrift wird von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer, der auf Vorschlag des Versammlungsleiters von der Mitgliederversammlung zu bestellen ist, unterzeichnet.
(2) Die Niederschrift ist nach der Mitgliederversammlung in Textform in der Geschäftsstelle, auf unserer Homepage einsehbar und wird allen Vereinen digital zugeschickt. Einwendungen gegen den Inhalt der Niederschrift sind in Textform bei der Geschäftsstelle innerhalb von 4 Wochen nach Zusendung per Brief (Datum des Poststempels) bzw. per E-Mail (Versanddatum) zu erheben.
(3) Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung in der nächsten Sitzung. Wird innerhalb der oben genannten Frist keine Einwendung erhoben, so gilt die Niederschrift als genehmigt.
(4) Über jede Präsidiumssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer, der nicht stimmberechtigtes Mitglied des Präsidiums sein muss, zu unterschreiben ist. Die Niederschrift ist nach der Präsidiumssitzung in Textform an alle stimmberechtigten Mitglieder des Präsidiums zu versenden.
(5) Einwendungen gegen den Inhalt der Niederschrift können nur von den Sitzungsteilnehmern erhoben werden und sind in Textform bei der Geschäftsstelle innerhalb von 14 Tagen nach Zusendung per Brief (Datum des Poststempels), per Fax (Datum des Sendeprotokolls) bzw. per E-Mail (Versanddatum) zu erheben. Über den Einspruch entscheidet das Präsidium in der nächsten Sitzung. Wird innerhalb der oben genannten Frist keine Einwendung erhoben, so gilt die Niederschrift als genehmigt.
§ 18 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt drei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Präsidiums sein.
(2) Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 4 Jahre. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich beschließen, dass das Präsidium qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung beauftragt.
(3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
(4) Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.
D – sonstige Bestimmungen
§ 19 Beiträge
(1) Die Höhe und der Maßstab für die Berechnung der von den Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge sind von der Mitgliederversammlung festzustellen und werden in der Finanzordnung festgehalten.
§ 20 Finanzierung
(1) Die Finanzierung der Arbeit des SB HST erfolgt durch:
- Mitgliedsbeiträge,
- Eigeneinnahmen durch Sportveranstaltungen,
- aus öffentlichen Mitteln und
- aus Zuwendungen anderer Organe, Organisationen und Vereinigungen.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt jährlich mit dem Haushaltsplan über die Verteilung und Verwendung der Mittel. Dazu hat das Präsidium für jedes Geschäftsjahr den Entwurf des Haushaltsplanes aufzustellen. Dabei dürfen die Ausgaben in ihrer Gesamtheit die Einnahmen nicht übersteigen.
§ 21 Vereinsordnungen
(1) Der SB HST gibt sich Vereinsordnungen zur Regelung interner Vereinsabläufe.
(2) Für den Erlass, die Änderung oder Aufhebung dieser Ordnungen ist das jeweilige Vereinsorgan zuständig.
(3) Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen.
(4) Folgende Vereinsordnungen können erlassen werden:
- Geschäftsordnung
- Beitrags- und Gebührenordnung gemäß § 19
- Versammlungs- und Wahlordnung
- Ehrenordnung
- Finanzordnung
(5) Bei Bedarf können weitere Vereinsordnungen erlassen werden.
§ 22 Erstattung von Aufwendungen
(1) Das Präsidium kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist das Präsidium zuständig.
(2) Das Präsidium kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
(3) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist das Präsidium ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der Präsident oder im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des Präsidiums.
(4) Im Übrigen haben die ehrenamtlichen und hauptberuflichen Mitarbeiter des SB HST einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten im Auftrag des SB HST entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten etc. Einzelheiten können in einer Finanzordnung geregelt Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
§ 23 Haftung
(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 24 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO.
(3) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz- Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.
(4) Auf der Homepage des SB HST werden personenbezogene Mitgliederdaten, insbesondere im Zusammenhang mit der Zusammensetzung von Präsidium und Fachbereichen, veröffentlicht, ebenso über Spitzensportler, Mitglieder von Gremien, Kontaktpersonen, Übungsleiter bzw. Trainer sowie Projektbegleiter. Das einzelne Mitglied kann jederzeit dem Präsidium gegenüber Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten In diesem Fall sind die Daten zu entfernen.
(5) Nur Präsidiumsmitglieder und sonstige Mitglieder oder Mitarbeiter des SB HST, die im SB HST eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis bestimmter Mitgliederdaten erfordert, erhalten eine Mitgliederliste mit den benötigten Mitgliederdaten.
(6) Beim Austritt aus dem Sportbund werden die personenbezogenen Daten aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitgliedes, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuerrechtlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab dem Wirksamwerden des Austritts durch das Präsidium aufbewahrt.
(7) Den Organen und allen Mitarbeitern des SB HST oder sonst für den SB HST Tätigen ist es untersagt: personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem SB HST hinaus.
§ 25 Kinder- und Jugendschutz
(1) Der SB HST, seine Amtsträger, Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
(2) Der Verein, seine Amtsträger, seine Mitglieder und Mitarbeiter pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern- und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt im Sport durch.
§ 26 Auflösung des Sportbundes
(1) Über die Auflösung des SB HST kann nur auf einem zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Mitglieder des Präsidiums die Liquidatoren des Vereins.
(3) Im Falle der Auflösung des SB HST oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach Abgeltung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an die ordentlichen Mitglieder entsprechend der Anzahl der Vereinsmitglieder des vorangegangenen Jahres.
§ 27 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung wurde auf dem außerordentlichen Sporttag am 13.06.2022 beschlossen.
(2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.