Finanzordnung Sportbund Hansestadt Stralsund e.V.

§ 1 Geltungsbereich

Die Finanzordnung regelt die Vermögens- und Kassenverhältnisse des SB HST. Sie bestimmt gleichzeitig das Verfahren bei der Beschlussfassung über den Haushaltsvoranschlag und bei der Aufstellung der Haushaltsrechnung.

§ 2 Grundsätze

Die Finanzwirtschaft des SB HST wird nach den Prinzipien der äußersten Sparsamkeit geführt. Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplanes müssen ausgeglichen werden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Wer seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt, muss mit Sanktionen auf Beschluss des Geschäftsführenden Präsidium rechnen.

§ 3 Haushaltsvoranschlag

Für jedes Geschäftsjahr hat das Präsidium nach Vorarbeiten des Kassenwartes und unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus den Vorjahren einen Haushaltsplan aufzustellen. Dieser ist nach Beratung im Präsidium laut Satzung durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen. Der Haushaltsvoranschlag hat eine genaue Aufstellung aller zu erwartenden Einnahmen und aller geplanten Ausgaben zu umfassen. Alle Positionen auf der Einnahmen- und Ausgabenseite sind detailliert aufzuführen.

§ 4 Zweckbindung

Alle im Haushalt vorgesehenen Mittel sind zweckgebunden. Ausgaben, die über den vorgesehenen Betrag hinausgehen, sind nur zulässig, wenn sie durch entsprechende Mehreinnahmen oder durch Ausgleich aus anderen Positionen gedeckt sind. Diesbezügliche Veränderungen bedürfen der Genehmigung des geschäftsführenden Präsidiums.

§ 5 Mitgliedsbeiträge von Vereinsmitglieder

Alle Vereinsmitglieder des Sportbundes Hansestadt Stralsund müssen ein Vereinsbeitrag entrichten. Die Beitragshöhe wird vom Präsidium festgelegt und von der Vereinsmitgliederversammlung beschlossen. Der Jahresbeitrag beträgt bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 0,50 € für alle anderen ab dem 19. Lebensjahr 1,00 € pro Vereinsmitglied (Meldungen beim SB HST zum 15.01.) festgelegt. Dieser Jahresbeitrag ist nach den Regularien der aktuellen Satzung zu entrichten.

§ 6 Erstattung von Aufwendungen (siehe §22 Satzung)

Allen ehrenamtlich tätigen Präsidiumsmitgliedern des SB HST, die im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben tätig werden, sind die dadurch entstehenden Unkosten bzw. eine Aufwandsentschädigung zu zahlen:

  • Porto und Telefonkosten auf Grund eingereichter Belege und schriftlicher Nachweisführung in voller Höhe.
  • Reisekosten entsprechend dieser Finanzordnung, bis 20 km in Höhe von 0,30 €/km und ab 21 km von 0,38 €/km.
  • Sitzungsgeld in Höhe von 20,00 Euro, pro Präsidiumssitzung und Präsidiumsmitglied  

§ 7 Zahlungsverkehr und Buchführung

Der Zahlungsverkehr des SB HST soll möglichst bargeldlos erfolgen. Zur Absicherung kleiner Ausgaben ist in der Geschäftsstelle eine Handkasse mit einem Höchstbetrag von 500 € zu führen. Ausgabebelege sind ordnungsgemäß, wenn sie neben der Quittung des Zahlungsempfängers die Bestätigung der sachlichen Richtigkeit durch die veranlassende Person und die Unterschrift eines Präsidium Mitgliedes tragen. Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich und hat dem Präsidium quartalsweise Zwischenabrechnungen vorzulegen.

§ 8 Haushaltsrechnung

Der Kassenwart hat für das abgelaufene Geschäftsjahr eine ausführliche Haushaltsrechnung aufzustellen und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Bei der Aufstellung der Haushaltsrechnung sind die Positionen des Haushaltsvoranschlages zugrunde zu legen.

§ 9 Kassenprüfung

Nach Aufstellung der Haushaltsrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr hat der Kassenwart den Kassenprüfern sämtliche Unterlagen so rechtzeitig vorzulegen, dass diese der Mitgliederversammlung einen ausführlichen Prüfungsbericht erstatten können. Das Präsidium ist nicht berechtigt, Einfluss auf den Bericht der Kassenprüfer zu nehmen. Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Kassen- und Bankbelege, Kassenbestände, die rechnerische Richtigkeit der Kassenunterlagen und auf die Einhaltung der Bestimmungen der Finanzordnung. Die Kassenprüfer können unvermutet Kassenprüfungen vornehmen. Hierbei festgestellte Beanstandungen sind dem Präsidium unverzüglich mitzuteilen.

§ 10 Inkrafttreten

Die Finanzordnung tritt mit Beschlussfassung auf dem Hauptausschuss am 13.06.2022 in Kraft.