Geschäftsordnung Sportbund Hansestadt Stralsund e.V.

§1  Allgemeine Bestimmungen

  • Die Tagungen des Präsidiums des Sportbundes Hansestadt Stralsund sind öffentlich. Der Präsident oder der Tagungsleiter haben das Recht, jederzeit die Öffentlichkeit auszuschließen.
  • Die Tagungen sollen von sportlicher Fairness und zielbewusster Zusammenarbeit getragen
  • Die Beratungen und Diskussionen müssen sachlich und in einer den Anstand nicht verletzen den Art geführt Persönliche Auseinandersetzungen (Streitigkeiten) sind sofort durch den Tagungsleiter zu unterbinden.

§2  Aufgaben der Mitgliederversammlung und des Präsidiums

  • Die Mitgliederversammlung
    1. führt die satzungsgemäßen Wahlen des Sportbundes der Hansestadt Stralsund durch, unter Leitung eines Wahlausschusses,
    2. setzt die Mitgliedsbeiträge und Umlagen fest,
    3. kann, falls erforderlich, Änderungen in der Satzung des Sportbundes der Hansestadt Stralsund und ihrer Bestandteile vornehmen und
    4. hat das Recht und die Pflicht, überall dort einzugreifen, wo die Belange dies
  • Das Präsidium
    1. Berufung von kommissarischen Präsidiumsmitgliedern beim Ausscheiden von gewählten Präsidiumsmitgliedern auf Vorschlag des Präsidiums,
    2. Benennung von Beauftragten zur Erledigung einzelner besonderer Aufgaben auf Vorschlag des Präsidiums,
  1. Entscheidung über Bewerbungen und Einstellungen von Mitarbeitern, sowie eigener Veranstaltungen,
  2. Entscheidungen über Ausrichtung und Durchführung von Veranstaltungen und
  3. Entscheidungen und Verwaltung der Finanzen, des Sportbundes Hansestadt

I.    Mitgliederversammlung

§3 Einberufung

  • 3.1.   Die Einberufung zu den Mitgliederversammlungen des SB HST erfolgt gemäß den Bestimmungen der Satzung.

§4 Leitung und Eröffnung

  • Der Präsident – im Falle seiner Verhinderung ein Vizepräsident – eröffnet und leitet die
  • Nach der Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung wird den Tagungsteilnehmern noch mals die Tagesordnung bekannt gegeben. Falls Änderungen gefordert werden, ist darüber abzu-
  • Anschließend gibt der Tagungsleiter die Anzahl der Stimmberechtigten bekannt, die vor der Versammlung festgestellt wurden.

§5 Legitimierung

  • Jeder stimmberechtigte Teilnehmer (Delegierter) hat sich vor Beginn der Mitgliederversamm- lung anzumelden und in die Teilnehmerliste
  • Sämtliche Teilnehmer sind listenmäßig zu Die Listen sind Bestandteil des Protokolls.
  • Anwesenden Gästen steht kein Stimmrecht zu; sie können jedoch beratend angehört werden, wenn keine Einwendungen erhoben werden.

§6 Worterteilung und Rednerfolge

  • Zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung ist zunächst dem Berichterstatter das Wort zu erteilen. Nach der Berichterstattung erfolgt eine
  • Jeder Delegierter kann sich an der Aussprache Das Wort hierzu ist vorher vom Tagungsleiter zu erteilen. Bei mehreren Meldungen erfolgt die Worterteilung aufgrund der Rednerliste in der Reihenfolge der Meldungen.
  • Die Dauer der Behandlung eines Tagungsordnungspunktes oder die Redezeit der einzelnen Redner wird durch die Versammlungsleitung festgelegt.
  • Persönliche Bemerkungen sind nur am Schluss der Aussprache oder nach der Durchführung der Abstimmung Sie müssen kurz und sachlich sein.
  • Nach Beendigung eines Tagungsordnungspunktes ist durch den Tagungsleiter der nächste Punkt bekannt zu geben und dem Berichterstatter das Wort zu erteilen.

§7 Worterteilung zur Geschäftsordnung

  • Bei Wortmeldungen zur Geschäftsordnung wird dieser außerhalb der Reihenfolge durch den Tagungsleiter Zur Geschäftsordnung kann aber erst gesprochen werden, wenn der Vorredner seine Ausführungen beendet hat. Mehr als drei Redner zur Geschäftsordnung hintereinander brauchen nicht gehört werden.
  • Bei Anträgen zur Geschäftsordnung dürfen jeweils nur ein Für- und ein Gegenredner gehört werden.
  • Der Tagungsleiter kann jederzeit, falls erforderlich, selbst das Wort zur Geschäftsordnung ergreifen und den Redner unterbrechen

§8 Wortentziehung

  • Überschreitet ein Redner die festgelegte Redezeit, kann ihm der Tagungsleiter nach einmaliger Verwarnung das Wort entziehen.
    1. Einen von der Tagungsordnung oder von dem zur Verhandlung stehenden Punkt abschweifen der Redner kann der Tagungsleiter „zur Sache“
    2. In den Ausführungen beleidigende oder den sportkameradschaftlichen Anstand verletzende Redner kann der Tagungsleiter zur Ordnung rufen, das Verhalten rügen und auf etwaige Folgen hinweisen.
  • Zweimal ohne Erfolg „zur Sache oder zur Ordnung“ gerufenen Rednern kann der Tagungsleiter das Wort Der Wortentzug gilt für den gesamten behandelten Tagungsordnungspunkt. Über einen etwaigen Einspruch des gerügten Redners entscheidet die Mitgliederversammlung ohne Aussprache.

§9 Ausschluss und Unterbrechung von der Mitgliederversammlung

  • Teilnehmer und Gäste, die den Verlauf der Tagung stören, können vom Tagungsleiter ausgeschlossen werden, wenn sie:
    1. gegen die Anordnung des Tagungsleiters verstoßen,
    2. beleidigend oder persönlich ausfallend werden,
    3. nach einer Wortentziehung weiterreden
  1. wiederholt die Tagung stören
  2. sich zu Tätlichkeiten hinreißen
  • Ist dem Tagungsleiter die Aufrechterhaltung der Ordnung nicht möglich, so kann er die Tagung ohne Befragung der Teilnehmer Falls nach Wiedereröffnung ein ordentlicher Verlauf nicht möglich ist, kann die Tagung geschlossen werden.

§10 Anträge

  • Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 4 Wochen vor der Versammlung, Anträge zu außerordentlichen Tagungen spätestens 7 Tage nach Erhalt der Einberufung von den Mitgliedern schriftlich mit ausführlicher Begründung dem Vorstand vorliegen.
  • Über die Zulässigkeit von Anträgen entscheidet das Präsidium. Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben, diesen verbessern, kürzen oder erweitern, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zugelassen.

§11 Dringlichkeitsanträge

  • Anträge die nicht form- und fristgerecht eingereicht sind, und solche zu nicht auf der Tagesordnung stehende Fragen gelten als Dringlichkeitsanträge. Diese können nur zu allgemeinen Fragen des Vorstandes, aber nicht in Fragen mit der Absicht auf Änderung der Ordnungen gestellt werden. Dringlichkeitsanträge bedürfen der Zweidrittelmehrheit der
  • Dringlichkeitsanträge zu dem jeweiligen Punkt der Tagesordnung oder der Aussprache kommen außerhalb der Reihenfolge der Redner zur sofortigen Abstimmung der Dringlichkeit, nachdem der Antragsteller die Dringlichkeit kurz begründet und gegebenenfalls ein anderer Redner gegen die Dringlichkeit gesprochen hat.
  • Ist die Dringlichkeit angenommen, so erfolgt nachdem für und gegen den Antrag gesprochen wurde, die Abstimmung über den Antrag selbst.
  • Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen oder Auflösungen des Vereines sind unzulässig.

§12 Abstimmung

  • Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der Abstimmung deutlich bekannt zu geben.
  • Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals zu
  • Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst und danach in der weiteren Reihenfolge Bestehen Zweifel, welches der weitestgehende Antrag ist, so entscheidet der Versammlung ohne vorherige Aussprache mit einfacher Stimmenmehrheit über die Verfahrensfrage.
  • Erweiterungs- und Zusatzanträge kommen gesondert zur
  • Bei allen Abstimmungen entscheidet, soweit die Satzung nicht eine andere Regelung vorsieht, die einfache Mehrheit der Stimmengleichheit gilt, mit Ausnahme der Wahlen, als Ablehnung. Stimmenenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
  • Abstimmungen können durch Handzeichen oder Aufstehen, oder schriftlich geheim Die schriftliche Abstimmung hat generell zu erfolgen, wenn sich die einfache Mehrheit dafür ausspricht. In diesem Fall hat der Tagungsleiter drei zulässige Vermerke für den Stimmzettel bekannt zu geben.

§13 Wahlen

  • Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie auf der Tagungsordnung vorgesehen und bei der Einberufung bekannt gegeben worden sind.
  • Vor der Wahl sind die vorgeschlagenen Kandidaten zu befragen, ob sie bereit sind, im Falle einer Wahl die Funktion zu übernehmen. Wählbar ist auch der Kandidat, der nicht anwesend ist, wenn die schriftliche Bereitschaftserklärung am Tage der Wahl
  • Alle Wahlhandlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit
  • Bei einem notwendigen Wahlgang entscheidet die höchste Anzahl der auf einen Kandidaten vereinigten Stimmen.

§14 Protokollierung

  • Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Tagungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.
  • Alle Mitglieder erhalten auf Anforderung eine Abschrift des Protokolls der Das Protokoll gilt als angenommen, wenn nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang durch die stimmberechtigten Tagungsteilnehmer schriftlich Einspruch bei der Geschäftsstelle erhoben wird.

II.     Sitzungen des Präsidiums und der Arbeitsgruppen

§15 Einberufungen

  • Die Einberufung zu den Sitzungen des Präsidiums und der Arbeitsgruppen ergeht durch den Präsidenten oder seinen Stellvertreter.
  • Die Einberufung erfolgt nach einer halbjährlichen Planung des Präsidiums mit der Tagesordnung. Eine Einladung per E-Mail ist grundsätzlich zulässig.
  • Die Nichtteilnahme ist dem Einberufenden unverzüglich mitzuteilen

§16 Beschlussfähigkeit, Protokollierung

  • Die Sitzungen sind beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
  • Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit Bei Gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  • Über den Verlauf der Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  • Protokolle sind generell allen Präsidiums- und Arbeitsgruppenmitgliedern zu übersenden. Be- schlüsse sind wörtlich in das Protokoll mit dem Vermerk „Beschluss“ Protokolle gelten als bestätigt, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang schriftlich Einspruch bei der Geschäftsstelle des SB HST eingelegt wird.

§17 Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt mit der Beschlussfassung auf dem Hauptsauschuss am 13.06.2022 in Kraft.